RS Vfgh 2005/3/1 B1242/04

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
FremdenG 1997 §10 Abs2 Z3, §34 Abs1, §37 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung einer Studentin wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Hinblick auf den fehlenden Studienerfolg aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse; verfehlte Interessenabwägung in Hinblick auf die familiären Bindungen der im Haushalt der Eltern lebenden Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Wie die belangte Behörde selbst ausgeführt hat, besteht eine intensive familiäre Bindung zwischen der 21-jährigen Beschwerdeführerin und ihren Eltern sowie ihrer minderjährigen Schwester, die in Österreich leben und hier gut integriert sind und mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt; es wohnen auch alle Verwandten der Beschwerdeführerin in Tirol und im angrenzenden Bayern.

In Anbetracht dieser konkreten Umstände erweist sich die vorgenommene Interessenabwägung als verfehlt: Die Behörde hat bezüglich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat keinerlei Verwandte mehr habe, auf die alleinige Maßgeblichkeit des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens verwiesen, umgekehrt aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin - unbestritten - ausschließlich in Österreich stattfindet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1242.2004

Dokumentnummer

JFR_09949699_04B01242_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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