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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung einer Studentin wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Hinblick auf den fehlenden Studienerfolg aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse; verfehlte Interessenabwägung in Hinblick auf die familiären Bindungen der im Haushalt der Eltern lebenden BeschwerdeführerinRechtssatz
Wie die belangte Behörde selbst ausgeführt hat, besteht eine intensive familiäre Bindung zwischen der 21-jährigen Beschwerdeführerin und ihren Eltern sowie ihrer minderjährigen Schwester, die in Österreich leben und hier gut integriert sind und mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt; es wohnen auch alle Verwandten der Beschwerdeführerin in Tirol und im angrenzenden Bayern.
In Anbetracht dieser konkreten Umstände erweist sich die vorgenommene Interessenabwägung als verfehlt: Die Behörde hat bezüglich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat keinerlei Verwandte mehr habe, auf die alleinige Maßgeblichkeit des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens verwiesen, umgekehrt aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin - unbestritten - ausschließlich in Österreich stattfindet.
Schlagworte
Fremdenrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1242.2004Dokumentnummer
JFR_09949699_04B01242_2_01