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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0043 E 27. Juni 2002 RS 1Stammrechtssatz
Ein Auftrag an einen Verursacher, einen Liegenschaftseigentümer oder einen Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers nach § 31 Abs. 3, 4 oder 6 WRG 1959 kann nur auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages gegebenen Sach- und Rechtslage ergehen. Existiert der Verursacher (oder der Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr, kann ihm gegenüber auch kein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt werden. Dabei ist es aus dem Blickwinkel des § 31 WRG 1959 nicht weiter von Belang, ob ein solcher Auftrag an den Verursacher bzw. den Rechtsvorgänger im Eigentum in der Vergangenheit möglich gewesen wäre oder nicht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070105.X03Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008