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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0192 B 10. Oktober 1995 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Beschwerdeberechtigt vor dem VwGH ist jedermann, in dessen Rechte der Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingreift, auch wenn er im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte. Maßgebend für die Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Der Rechtsnachfolger selbst einer inzwischen bereits erloschenen juristischen Person ist nicht schon dann beschwerdeberechtigt, wenn er als solcher auftritt und sich auf die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge beruft, sondern nur dann, wenn der angefochtene Bescheid auch an ihn (als der Rechtsnachfolger) ergangen ist (Hinweis B 14.1.1986, 85/14/0166).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070163.X01Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013