RS Vwgh 2003/1/21 2002/07/0163

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0192 B 10. Oktober 1995 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Beschwerdeberechtigt vor dem VwGH ist jedermann, in dessen Rechte der Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingreift, auch wenn er im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte. Maßgebend für die Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Der Rechtsnachfolger selbst einer inzwischen bereits erloschenen juristischen Person ist nicht schon dann beschwerdeberechtigt, wenn er als solcher auftritt und sich auf die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge beruft, sondern nur dann, wenn der angefochtene Bescheid auch an ihn (als der Rechtsnachfolger) ergangen ist (Hinweis B 14.1.1986, 85/14/0166).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070163.X01

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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