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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §29 Abs3;Rechtssatz
Die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion verfügte Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers endete mit Ablauf der Viermonatsfrist ab Zustellung des Bescheides. Mit diesem Zeitpunkt endete auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ablieferung seines Führerscheines. Von diesem Zeitpunkt an war die Vollstreckung der Verpflichtung unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110225.X01Im RIS seit
02.05.2003