RS Vwgh 2003/1/21 2002/11/0225

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §29 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion verfügte Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers endete mit Ablauf der Viermonatsfrist ab Zustellung des Bescheides. Mit diesem Zeitpunkt endete auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ablieferung seines Führerscheines. Von diesem Zeitpunkt an war die Vollstreckung der Verpflichtung unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110225.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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