RS Vfgh 2005/3/1 B993/03

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung und Verwendungsänderung eines Gendarmeriebeamten; vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses

Rechtssatz

Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, ein wichtiges dienstliches Interesse, das zur Rechtfertigung einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung notwendig ist (§40 Abs2 iVm §38 Abs2 und Abs3 BDG), könne ua dann angenommen werden, wenn zwischen dem betroffenen Beamten und seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten schwerwiegende Konflikte und Spannungsverhältnisse bestünden und wenn ein Mangel der Befähigung des Beamten als Führungskraft indiziert sei, ist jedenfalls als vertretbar zu qualifizieren.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht, im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit, im Recht auf Privat- und Familienleben sowie im Recht auf Unterbleiben einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bestrafung iSd Art7 EMRK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B993.2003

Dokumentnummer

JFR_09949699_03B00993_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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