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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Anordnung von begleitenden Maßnahmen um die Ausübung von Ermessen durch die Behörde handle; was das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand anlange, enthalte diesbezüglich die Bestimmung des § 26 Abs. 8 FSG 1997 eine abschließende Regelung, die hier im Hinblick auf den Atemluftalkoholgehalt des Beschwerdeführers von 0,56 mg/l nicht zur Anwendung gelange. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass § 26 Abs. 8 FSG 1997 keine abschließende Regelung für die Anordnung begleitender Maßnahmen darstellt, sondern nur für die hier genannten Alkoholdelikte (§ 26 Abs. 1 Z 3 und § 26 Abs. 2 FSG 1997) zwingend deren Anordnung vorsieht. Demgegenüber bildet § 24 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 - allgemein - für die Behörde die Grundlage, wenn es nach Lage des Falles der Anordnung begleitender Maßnahmen - wie hier einer Nachschulung - bedarf, solche anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110303.X01Im RIS seit
02.05.2003