RS Vwgh 2003/1/21 2001/11/0303

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1 Z3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Anordnung von begleitenden Maßnahmen um die Ausübung von Ermessen durch die Behörde handle; was das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand anlange, enthalte diesbezüglich die Bestimmung des § 26 Abs. 8 FSG 1997 eine abschließende Regelung, die hier im Hinblick auf den Atemluftalkoholgehalt des Beschwerdeführers von 0,56 mg/l nicht zur Anwendung gelange. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass § 26 Abs. 8 FSG 1997 keine abschließende Regelung für die Anordnung begleitender Maßnahmen darstellt, sondern nur für die hier genannten Alkoholdelikte (§ 26 Abs. 1 Z 3 und § 26 Abs. 2 FSG 1997) zwingend deren Anordnung vorsieht. Demgegenüber bildet § 24 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 - allgemein - für die Behörde die Grundlage, wenn es nach Lage des Falles der Anordnung begleitender Maßnahmen - wie hier einer Nachschulung - bedarf, solche anzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110303.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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