RS Vwgh 2003/1/21 2002/11/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §50;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0239 2002/11/0240

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bestritt sowohl in der Vorstellung als auch in der Berufung ausdrücklich, dass eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung an ihn ergangen sei (dieses Vorbringen wird im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt). Bei dieser Sachlage durfte sich die belangte Behörde (Entziehungsbehörde) nicht damit begnügen, vom Inhalt der Anzeige bzw. des Berichtes des Meldungslegers auszugehen (und das Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung abzutun). Die Eigenschaft eines nicht als Zeuge vernommenen Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (des Meldungslegers) allein reicht nämlich nicht aus, einen leugnenden Verdächtigen der ihm zur Last gelegten Tat als überführt ansehen zu können (vgl. das in einer Verwaltungsstrafsache ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Zl. 695/77, VwSlg 9602 A/1978, sowie das eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung betreffende hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0285). Die belangte Behörde hätte daher den Meldungsleger als Zeuge einvernehmen müssen, um auf Grund der Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung beurteilen zu können, welche Tatsachen sie als erwiesen annimmt.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110238.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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