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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
KAG Stmk 1999 §3 Abs2 lita;Rechtssatz
Das Anbieten von Leistungen aus mehreren verschiedenen medizinischen Fachrichtungen allein bewirkt noch keine Annahme einer einen Bedarf rechtfertigenden wesentlichen Erleichterung und Intensivierung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1998, Zl. 96/11/0155, ergangen zum Wiener Krankenanstaltengesetz, und vom 4. Oktober 2000, Zl. 99/11/0318, ergangen zur Kärntner Krankenanstaltenordnung). Dies gilt auch für den Fall, dass in dem zu errichtenden Ambulatorium neben den ärztlichen Leistungen auch Leistungen gehobener medizinisch-technischer Dienste i.S.d. MTDG 1992 - im vorliegenden Fall z.B. des Diätdienstes und ernährungsmedizinischen Beratungsdienstes (§ 1 Z. 4 MTDG 1992) - angeboten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000110272.X04Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014