RS Vwgh 2003/1/21 2001/07/0088

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg impl;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §8;

Rechtssatz

Der Gebrauch der Wasserwelle zum Baden ist lediglich Ausfluss des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959), dessen Erhaltung nicht den Inhalt eines subjektiven Rechtes bildet.

(hier: Die mit einer bewilligten Seebodenbaggerung verbundene Sedimentierung und Trübung der Wasserwelle und die Erhaltung dieses Gemeingebrauchs für wirtschaftliche (touristische) Zwecke können daher von den Bf im wasserrechtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070088.X03

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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