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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg impl;Rechtssatz
Der Gebrauch der Wasserwelle zum Baden ist lediglich Ausfluss des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959), dessen Erhaltung nicht den Inhalt eines subjektiven Rechtes bildet.
(hier: Die mit einer bewilligten Seebodenbaggerung verbundene Sedimentierung und Trübung der Wasserwelle und die Erhaltung dieses Gemeingebrauchs für wirtschaftliche (touristische) Zwecke können daher von den Bf im wasserrechtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070088.X03Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015