RS Vwgh 2003/1/21 2001/07/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0068 E 26. Jänner 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Begründung eines Bescheides zu entnehmen, daß nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung (hier: mangelnde Parteistellung), sondern die inhaltliche Berechtigung der Einwendungen bzw Anträge verneint (und daher dem Bf eine Sachentscheidung nicht verweigert) wurde, war die belangte Behörde berechtigt, meritorisch auf das Berufungsvorbringen einzugehen und daher in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht auf die Frage reduziert, ob von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt worden war (Hinweis: E 25.9.1986, 86/07/0152).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070088.X07

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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