Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAEV 1996 §1 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die AAEV 1996 definiert den Begriff "Fließgewässer" nicht näher. Unter fließende Gewässer fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Quellen, Rinnsale, Bäche, Flüsse, Ströme. Aus dieser Aufzählung ist zu ersehen, dass es bei einem Fließgewässer im Wesentlichen auf ein tatsächliches Fließen des Wassers ankommt. Auch wenn ein Hafenbecken auf Grund des Hinweises in § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959, wonach die dort genannten Gewässer "mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen" zu den öffentlichen Gewässern zählen, als öffentliches Gewässer zu werten ist, kann daraus noch nichts für die Frage gewonnen werden, ob unter Fließgewässer im Sinne der AAEV 1996 auch das - nach den Feststellungen eines beigezogenen Amtssachverständigen - vor allem stehende Wasser in einem Hafenbecken zu verstehen ist. (Hier: Die Einleitung von Abwasser in ein Hafenbecken, in dem das Wasser nach dem Gutachten eines Sachverständigen im Wesentlichen steht, stellt keine "Einleitung in ein Fließgewässer" iSd AAEV 1996 dar, weswegen diese auch nicht anwendbar ist.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070200.X01Im RIS seit
29.04.2003