RS Vfgh 2005/3/2 G105/04

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Veröffentlicht am 02.03.2005
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StudFG 1992 §15 Abs4 Z3

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses Studierender vom Anspruch auf Studienbeihilfe bei Fortführung eines bereits begonnenen Zweitstudiums vor Aufnahme des aufbauenden Doktoratsstudiums

Rechtssatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §15 Abs4 Z3 des StudFG 1992 idF BGBl I 76/2000.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung schließt Studierende vom Anspruch auf Studienbeihilfe aus, die in der Zeit zwischen Abschluss des Diplomstudiums und vor Aufnahme des aufbauenden Doktoratsstudiums ihr bereits während des Diplomstudiums betriebenes Zweitstudium weiter fortsetzen. Für eine derartige Differenzierung gegenüber Studierenden, die in der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist von zwölf Monaten zwischen den beiden Studien jeder anderen beliebigen Tätigkeit nachgehen können, gibt es keine sachliche Rechtfertigung, zumal die Weiterführung des Zweitstudiums keinen Anspruch auf Studienbeihilfe vermittelt. Der Grundsatz, dass nur unter der Voraussetzung eines zügigen Studienfortganges das Doktoratsstudium gefördert werden soll, wird indes schon durch §15 Abs4 Z1 StudFG (Aufnahme des Doktoratsstudiums spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums) gesichert. Diese Auffassung bestätigt letztlich auch der Gesetzgeber, wenn er mit der Novelle zum StudFG BGBl I 11/2005 die in Prüfung gezogene Bestimmung beseitigt.

Anlassfall: E v 02.03.05, B1151/03, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Studienbeihilfen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G105.2004

Dokumentnummer

JFR_09949698_04G00105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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