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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Umstand, dass Amtssachverständige im Verfahren ein Gutachten gemeinsam erstattet haben, stellt kein Hindernis für eine Verwertung dieses Gutachtens dar (Hinweis E 13.2.1992, 91/06/0126).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeAnforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070088.X06Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015