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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs3;Rechtssatz
Die Nichtbefolgung der Anordnung von begleitenden Maßnahmen hat gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 zur Folge, dass die Entziehungsdauer nicht endet, d.h. dass der Betreffende, solange er die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt, nicht in den Besitz der Lenkberechtigung gelangt. Es bedarf demnach nicht der Festsetzung einer Frist für die Durchführung der Nachschulung. Wenn die belangte Behörde dennoch für die Befolgung der Anordnung eine Frist in den Bescheid aufnahm, war dies zwar verfehlt, doch wurden Rechte des Beschwerdeführers dadurch nicht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Feber 2001, Zl. 2000/11/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110303.X02Im RIS seit
02.05.2003