RS Vwgh 2003/1/21 2002/11/0092

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit umfangreicher Beweisaufnahmen oder umfangreicher Berechnungen machen die Zurückverweisung der Angelegenheit an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde nicht zulässig (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E. Nr. 375 zu § 66 AVG zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110092.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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