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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0051 E 21. Februar 1995 RS 2Stammrechtssatz
Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen iSd § 63 lit b WRG 1959 überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070135.X04Im RIS seit
29.04.2003