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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs1;Rechtssatz
Da die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens Anspruch darauf haben, dass sie mit Grundstücken von "tunlichst gleicher Beschaffenheit" abgefunden werden, könnte die Abfindung mit einem Grundstück, welches gravierende Mängel aufweist, die im Altbestand nicht vorhanden waren, die Abfindungsgrundsätze verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070121.X02Im RIS seit
29.04.2003