RS Vwgh 2003/1/21 2002/07/0121

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;

Rechtssatz

Da die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens Anspruch darauf haben, dass sie mit Grundstücken von "tunlichst gleicher Beschaffenheit" abgefunden werden, könnte die Abfindung mit einem Grundstück, welches gravierende Mängel aufweist, die im Altbestand nicht vorhanden waren, die Abfindungsgrundsätze verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070121.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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