RS Vwgh 2003/1/21 2001/07/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0063 E 25. Oktober 2000 RS 6

Stammrechtssatz

In einem fortgesetzten Verfahren dürfen die selben Sachverständigen tätig werden wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenBefangenheit von SachverständigenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070088.X05

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten