Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0063 E 25. Oktober 2000 RS 6Stammrechtssatz
In einem fortgesetzten Verfahren dürfen die selben Sachverständigen tätig werden wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenBefangenheit von SachverständigenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070088.X05Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015