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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §18 Abs5;Rechtssatz
Dass sich für die Zeit der Teilnahme an einer gemäß § 18 Abs. 6 AlVG bescheidmäßig anerkannten Maßnahme die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 5 AlVG in bestimmtem Umfang erhöht, bewirkt nicht, dass ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 24 und 25 AlVG ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080050.X04Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012