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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Wenn eine Ratenzahlung bewilligt wurde, ist der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht gehemmt; die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm. 16 zu § 54b VStG; ebenso E vom 7.6.1990, Zl. 90/18/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040185.X01Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013