RS Vwgh 2003/1/22 2002/04/0185

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Wenn eine Ratenzahlung bewilligt wurde, ist der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht gehemmt; die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm. 16 zu § 54b VStG; ebenso E vom 7.6.1990, Zl. 90/18/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040185.X01

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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