RS Vwgh 2003/1/22 2002/08/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Zwar kann Parteiengehör telefonisch gewährt werden, doch erfordert auch dies die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zur Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080034.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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