Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Zwar kann Parteiengehör telefonisch gewährt werden, doch erfordert auch dies die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zur Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080034.X02Im RIS seit
05.05.2003