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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z3;Rechtssatz
Zeiträume, in denen ein Beamter infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen an der Erbringung einer Dienstleistung überhaupt gehindert ist, sind für die Beurteilung seines Arbeitserfolges im Sinne des § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 nicht heranzuziehen. Durch lang andauernde "Krankenstände" wird der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 nicht verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120275.X02Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008