RS Vwgh 2003/1/22 2003/08/0003

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §409;
ASVG §413 Abs1;

Rechtssatz

Gegen eine Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über einen auf § 101 ASVG gestützten Antrag kann nur dann unmittelbar das Arbeits- und Sozialgericht angerufen werden, wenn der Sozialversicherungsträger selbst dem Antrag stattgegeben und einen neuen Leistungsbescheid (oder allenfalls diesen Leistungsbescheid in Bindung an eine den Antrag gem. § 101 ASVG für zulässig erklärende Verwaltungsentscheidung) erlassen hat. Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist diesfalls ausschließlich der neu erlassene Leistungsbescheid, nicht aber die Frage der Zulässigkeit des Antrages nach § 101 ASVG (siehe auch VfSlg. 13824/1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080003.X02

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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