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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Gegen eine Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über einen auf § 101 ASVG gestützten Antrag kann nur dann unmittelbar das Arbeits- und Sozialgericht angerufen werden, wenn der Sozialversicherungsträger selbst dem Antrag stattgegeben und einen neuen Leistungsbescheid (oder allenfalls diesen Leistungsbescheid in Bindung an eine den Antrag gem. § 101 ASVG für zulässig erklärende Verwaltungsentscheidung) erlassen hat. Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist diesfalls ausschließlich der neu erlassene Leistungsbescheid, nicht aber die Frage der Zulässigkeit des Antrages nach § 101 ASVG (siehe auch VfSlg. 13824/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080003.X02Im RIS seit
06.06.2003