RS Vwgh 2003/1/22 2000/08/0041

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080041.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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