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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer vor dem 1. November 1995 (dem Zeitpunkt der Zuweisung des zu bewertenden Arbeitsplatzes an ihn) abgegebenen Optionserklärung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 in die nach wie vor aktuelle Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, übergeleitet. Die am 16. Oktober 2001 beantragte Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes, den der Beschwerdeführer am 1. November 1995 erlangt hatte, hat daher nicht auf Grund einer Überleitung des Beschwerdeführers in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes zu erfolgen. Letzteres hätte nämlich zunächst vorausgesetzt, dass der Beamte entweder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung den zu bewertenden Arbeitsplatz bereits innegehabt oder - im Falle einer rückwirkenden Option - ihn zumindest vor Abgabe der Optionserklärung erlangt hätte (vgl. zur letztgenannten Fallkonstellation das E vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0425), was hier beides nicht der Fall war. Darüber hinaus käme die Anwendung des in § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 enthaltenen Klammerausdruckes auch nur dann in Betracht, wenn im Anschluss an die Abgabe der Optionserklärung keine wesentlichen Änderungen der mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eingetreten wären (vgl. auch hiezu das bereits zitierte E vom 15. Mai 2002). Im vorliegenden Fall fehlt es auch an der zuletzt genannten Voraussetzung, zumal der Beschwerdeführer gerade eine wesentliche Änderung des Aufgabenbereiches seines Arbeitsplatzes im Anschluss an die (nach der Abgabe der Optionserklärung erfolgte) Zuweisung desselben behauptet. Aus dem Vorgesagten folgt, dass für die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers jedenfalls zwischen seiner Einbringung und der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 in Verbindung mit § 2 Z. 5 lit. b DVV 1981 die Bundespolizeidirektion St. Pölten zuständig gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120306.X02Im RIS seit
08.04.2003