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50/04 BerufsausbildungNorm
BAG 1969 §29;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/04/0134Rechtssatz
Die Ausbildung von Personen in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist erst ab dem Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 BAG rechtmäßig. Die Möglichkeit, eine zufolge Fehlens der erforderlichen Bewilligung rechtswidriger Weise erfolgende Ausbildung von Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen Ausbildungseinrichtung nachträglich durch Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung zu sanieren, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr darf mit der Ausbildung erst begonnen werden, wenn die Bewilligung dafür vorliegt; die rückwirkende Erteilung einer Bewilligung kommt nicht in Betracht.
Hier: Bei antragsgemäßer Erteilung der Bewilligung würde über die Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zur Ausbildung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum abgesprochen, mag auch im Sinne des § 30 Abs. 3 BAG ein (nicht trennbarer) Teil der Ausbildungszeit noch in der Zukunft liegen. Zu einem solchen rückwirkenden Abspruch, d.h. zur rückwirkenden Erteilung einer Bewilligung ermächtigt § 30 BAG jedoch nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040122.X01Im RIS seit
15.05.2003