RS Vwgh 2003/1/22 98/08/0144

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §314a;
ASVG §355 Z4;
ASVG §4 Abs1 Z13;
ASVG §564 Abs13;

Rechtssatz

Die Erlassung des § 564 Abs. 13 ff ASVG iVm der Aufhebung des § 314a ASVG kann nur so gedeutet werden, dass der Gesetzgeber zwar nicht in die bisherigen für den Fall des Ausscheidens aus dem kirchlichen Dienst bestehenden Rechte nach § 314a ASVG eingreifen wollte, aus dem Verfahren jedoch im Hinblick auf die mit der Evangelischen Kirche A.B. vereinbarte und gesetzlich festgelegte Pauschalregelung (welche sowohl die "alten Fälle" eines früheren Ausscheidens aus dem geistlichen Amt iSd § 314a ASVG als auch jene des Übertritts in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG umfasst) die Frage des Überweisungsbetrages ausgeschieden hat. In jenen Fällen, in denen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem kirchlichen Dienst für diese Beitragszeiten noch nach § 314a ASVG ein Überweisungsbetrag festzustellen gewesen wäre, geht es im Verfahren nach § 564 Abs. 13 ASVG damit nur mehr um die Feststellung dieser Versicherungszeiten als einzigem verbleibenden Verfahrensgegenstand. Daher kann ein solches Verfahren als ein Verfahren iSd § 355 Z. 4 ASVG angesehen werden (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080144.X03

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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