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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag der Mitbeteiligten werden lediglich Kontrollmaßnahmen betreffend die Überprüfung der Richtigkeit der Eintragung im Fristenvormerk dargetan. Hingegen wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet, dass in der Kanzleiorganisation des Vertreters der Mitbeteiligten organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die die tatsächliche Vorlage der Eingangsstücke gewährleisten sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat gleichgelagerte Sachverhalte betreffend ausgesprochen, dass bei der Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei vorzukehren ist, dass Einlaufstücke nicht so bearbeitet werden, dass die Möglichkeit ihrer Verlegung in anderen Akten besteht, bevor sie der Rechtsanwalt überhaupt zu Gesicht bekommen hat; im Wiedereinsetzungsantrag ist darzutun, inwiefern die Vorlage der Eingangsstücke überwacht wurde, das heißt mit welchen organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen "Verschwinden" von Eingangsstücken zu begegnen versucht werde (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 23. Februar 1993, Zl. 91/08/0170, und die Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/1062, und vom 22. März 1991, Zl. 91/10/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040137.X01Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017