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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Ist ein Sozialversicherungsträger mit der Entscheidung über einen auf § 101 ASVG gestützten Herstellungsantrag säumig, so gelten in gleicher Weise die Grundsätze des Erkenntnisses des VfGH VfSlg. 13824/1994 und der seither ständigen Rechtsprechung des VwGH:
diese Angelegenheit kann nicht mittels Säumnisklage bei den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden, sondern es ist der für die Säumnis von Sozialversicherungsträgern in Verwaltungssachen vorgesehene Verwaltungsweg zu beschreiten. § 410 Abs. 2 ASVG sieht für diesen Fall die Stellung eines Devolutionsantrages an den Landeshauptmann vor, bei dessen Säumnis in weiterer Folge gem. § 73 Abs. 2 AVG der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080003.X03Im RIS seit
06.06.2003