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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die Höhe der Kanalbenützungsgebühren im Burgenländischen Kanalabgabegesetz infolge verfassungswidriger Beschränkung des durch die Finanzausgleichsgesetze eingeräumten Freiraumes; keine Aufhebung der Verordnungsbestimmungen über die Gebührenhöhe im Hinblick auf die finanzausgleichsrechtlichen BestimmungenRechtssatz
Aufhebung des §11 Abs1 des Gesetzes über die Einhebung von Kanalabgaben (KanalabgabeG - KAbG), LGBl für das Burgenland 41/1984, idF LGBl 37/1990.
§11 Abs1 Bgld KanalabgabeG - der den jährlichen Gebührenertrag mit dem einfachen Jahreserfordernis zuzüglich einer Erneuerungsrücklage begrenzt - beschränkt den der Gemeindevertretung bei der Ausschreibung von Benützungsgebühren bundesgesetzlich eingeräumten Freiraum in verfassungswidriger Weise, da §15 Abs3 Z5 FAG 1993 (ebenso wie §15 Abs3 Z5 FAG 1997 und §16 Abs3 Z4 FAG 2001) die Gemeinden ermächtigt, Gebühren mit einem Jahresertrag bis zum doppelten Jahreserfordernis auszuschreiben (VfSlg 16690/2002).
Daran ändert auch nichts, dass die Norm im Zeitpunkt ihrer seinerzeitigen Erlassung verfassungskonform gewesen war.
Aufhebung des §11 Abs1 Bgld KanalabgabeG zur Gänze.
Würde in §11 Abs1 leg cit nur das Wort "jährliche" aufgehoben, so bliebe zwar offen, wie der Berechnungszeitraum für das Erfordernis festzulegen ist; es würde sich jedoch nichts an der Korrespondenz zwischen dem Zeitraum, aus dem die Erträge der Gebühren stammen, und jenem Zeitraum, auf den sich das Erfordernis bezieht, ändern. Eine andere Auslegung wäre mit dem Sprachgebrauch nicht in Einklang zu bringen.
Keine Aufhebung jeweils des §2 erster Satz der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29.04.96, vom 11.04.97, vom 17.09.98, vom 19.02.99 (Erstreckung auf 2000), vom 30.01.01 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt - nicht näher substantiiert - das Bedenken, dass das jeweilige Erhebungsergebnis an Kanalbenützungsgebühr regelmäßig das jährliche Erfordernis überschritten habe, ohne dass es hiefür eine Rechtfertigung gebe.
Die Burgenländische Landesregierung stellte in ihrer Äußerung dar, dass nach ihren Berechnungen nicht einmal das jährliche Erfordernis überschritten wird.
Angesichts der Aufhebung des §11 Abs1 Bgld KanalabgabeG kann dahingestellt bleiben, ob diese Berechnungen zutreffen oder nicht. Sie sind aber jedenfalls geeignet die nicht näher substantiierten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs, dass die jeweils eingehobenen Kanalbenützungsgebühren nicht im notwendigen inneren Zusammenhang mit den jeweiligen Aufwendungen stehen, zu zerstreuen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzverfassung, Abgabenbegriff, Gebühr, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Kanalisation, VfGH / Bedenken, VfGH / Verwerfungsumfang, InvalidationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G76.2002Dokumentnummer
JFR_09949698_02G00076_01