RS Vwgh 2003/1/22 2002/04/0129

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §286 Abs2;
GewO 1994 §368 Z14;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Sache des Gewerbeinhabers, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit im Falle seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ob er persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt daher davon ab, ob er darzutun vermag, jene Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Erteilung von Weisungen alleine ist dafür noch nicht ausreichend (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 105 f, dargestellte Judikatur). Mit dem Vorbringen, er habe den Marktstand seinem Vater überlassen und er habe darauf vertrauen dürfen, dass dieser die amtlichen Offenhaltezeiten einhalten werde, zeigt der Beschwerdeführer allerdings nicht auf, dass er konkrete Maßnahmen im dargelegten Sinn getroffen hätte, die die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, ihn von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für ein vorschriftswidriges Offenhalten des Marktstandes zu befreien.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040129.X01

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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