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10/10 GrundrechteNorm
ASVG §5 Abs1 Z7;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG in der Stammfassung am Begriff des Geistlichen bzw in der Fassung der 29. Novelle zum ASVG an jenem der geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirchen anknüpft, so liegt darin nicht etwa eine eigenständige gesetzliche Begriffsbildung, sondern es wird auf die jeweilige innerkirchliche Verfassungs- und Rechtsordnung verwiesen. Deren Auslegung, aber auch die Entscheidung über sich in diesem Zusammenhang allenfalls ergebende theologische Streitfragen, wie jene nach der Kongruenz von Geistlichem Amt und Ordination, steht ausschließlich den dazu berufenen kirchlichen Instanzen zu (Hinweis VfSlg 11574/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080144.X08Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008