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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §286 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, es sei ihm das Offenhalten des Marktstandes am 19. August 2000 bis 23.45 Uhr als eine Übertretung und das Offenhalten des Marktstandes am 19. August 2000 von 23.00 Uhr bis 20. August 2000, 01.00 Uhr, als eine weitere Übertretung zur Last gelegt worden. Er sei somit wegen desselben Zeitraumes zweimal verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, wobei diese Rechtswidrigkeit auch der Gesamtstrafe anhaftet, weil sie eine Zuordnung zu den einzelnen Übertretungen nicht zulässt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040129.X02Im RIS seit
28.04.2003