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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §2 Abs2 idF 2002/I/119;Rechtssatz
§ 2 Z. 4 DVV 1981 bezeichnet seinem Wortlaut nach die Finanzlandesdirektionen als nachgeordnete Dienstbehörden "im Sinne des § 1". Damit war bis 31. Dezember 2002 § 1 DVV 1981 gemeint. Diese Bestimmung trat aber mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft. Es liegt daher nicht nahe, dass der in § 2 DVV 1981 weiterhin enthaltene Verweis auf § 1 DVV 1981 dieser letztgenannten Bestimmung (und der darin wiederum verwiesenen Bestimmung des § 2 Abs. 2 erster Satz DVG 1984 in der Fassung vor Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002) im Bereich des Übergangsrechtes weiterhin Geltung verleihen und damit die bisherige Zuständigkeitsverteilung zwischen der obersten Dienstbehörde und den nachgeordneten Dienstbehörden bis zur Erlassung entsprechender Verordnungen des jeweiligen Bundesministers fortschreiben sollte. Hätte der Gesetzgeber nämlich solches bezweckt, wäre es nahe liegend gewesen, dass er sich einer anderen legistischen Technik bedient hätte, insbesondere hätte er § 1 DVV 1981 wohl nicht - im Gegensatz zu den in Gesetzesrang gehobenen Ziffern des § 2 DVV 1981 - zur Gänze aufgehoben, sondern angeordnet, dass das neue Zuständigkeitsrecht überhaupt erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung des jeweiligen Bundesministers für dessen Wirkungsbereich in Kraft tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120132.X02Im RIS seit
03.04.2003