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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich einer Bestimmung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes betreffend die Befreiung von Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften - wie jener des ORF im Gegensatz zu privaten Rundfunkbetreibern - von der Schenkungssteuerpflicht in Folge Zurückziehung der Beschwerde im Anlassfall; keine Klaglosstellung durch behördliche EinflussnahmeRechtssatz
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung des §15 Abs1 Z15 ErbStG 1955, idF BGBl 15/1968.
Art140 Abs2 B-VG bringt den Grundgedanken zum Ausdruck, dass das Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren nicht prozesshindernd eingreifen darf, weil einem derartigen Normenkontrollverfahren eine allgemeine Bedeutung für die Bereinigung der Rechtslage zukommen kann. Demgemäß wertet der Verfassungsgerichtshof die Klaglosstellung im Bereich des Beschwerdeverfahrens - im Hinblick auf den Regelungszweck - als Beispiel dafür, dass der Verwaltung der Einfluss auf den Gang des eingeleiteten Prüfungsverfahrens verwehrt sein soll, dem andere, nach einer möglichen materiellen Einwirkung durch das Verwaltungsorgan zur Prozessbeendigung führende Fälle gleichzustellen sind (VfSlg 16832/2003).
Ein solcher als Klaglosstellung iSd Art140 Abs2 B-VG einzustufender Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Beschwerdeführer im Anlassverfahren zog seine Beschwerde zurück, ohne dass eine behördliche Einflussnahme welcher Art immer festzustellen wäre.
(Anlassfall B630/03, B v 02.03.05, Einstellung des Verfahrens).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerbefreiungen, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G109.2004Dokumentnummer
JFR_09949698_04G00109_01