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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Mitbeteiligte (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag ein hinreichendes Tatsachenvorbringen erstattet, um den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zu beschreiben. Die Behörde hat zu beurteilen, ob ein Sachverhalt bescheinigungsbedürftig ist oder nicht; nur in diesem Umfang musste die Mitbeteiligte den behaupteten Sachverhalt tatsächlich bescheinigen. Der in dieser Hinsicht von der Behörde verlangten Vorlage (des Ausschnittes des Posteingangsbuches; der mit der Eingangsstampiglie versehen gewesene Mängelbehebungsauftrag war hingegen schon mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt worden) und die Bekanntgabe der Praktikantin ist die Mitbeteiligte nachgekommen. Wenn die belangte Behörde - die den im Wiedereinsetzungsantrag dargelegten Vorgang inhaltlich nicht bezweifelte - das Vorbringen der Mitbeteiligten auch ohne weitere Bescheinigung für glaubwürdig erachtet hat, kann der Verwaltungsgerichtshof darin eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken (Hinweis E vom 19.4.2001, Zl. 99/06/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040136.X03Im RIS seit
28.04.2003