RS Vwgh 2003/1/22 2002/04/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Mitbeteiligte (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag ein hinreichendes Tatsachenvorbringen erstattet, um den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zu beschreiben. Die Behörde hat zu beurteilen, ob ein Sachverhalt bescheinigungsbedürftig ist oder nicht; nur in diesem Umfang musste die Mitbeteiligte den behaupteten Sachverhalt tatsächlich bescheinigen. Der in dieser Hinsicht von der Behörde verlangten Vorlage (des Ausschnittes des Posteingangsbuches; der mit der Eingangsstampiglie versehen gewesene Mängelbehebungsauftrag war hingegen schon mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt worden) und die Bekanntgabe der Praktikantin ist die Mitbeteiligte nachgekommen. Wenn die belangte Behörde - die den im Wiedereinsetzungsantrag dargelegten Vorgang inhaltlich nicht bezweifelte - das Vorbringen der Mitbeteiligten auch ohne weitere Bescheinigung für glaubwürdig erachtet hat, kann der Verwaltungsgerichtshof darin eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken (Hinweis E vom 19.4.2001, Zl. 99/06/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040136.X03

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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