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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0260Rechtssatz
Der (schon länger geplante) Urlaubsantritt des Parteienvertreters stellt weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis dar: ein Rechtsanwalt hat im Falle eines bevorstehenden Urlaubsantritts dafür vorzusorgen, dass fristgebundene Schriftsätze so rechtzeitig fertiggestellt werden können, dass eine Kontrolle zumindest in dem zur Fristwahrung unbedingt unerlässlichen Ausmaß auch noch vor Urlaubsantritt ermöglicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080259.X03Im RIS seit
06.06.2003