RS Vwgh 2003/1/22 2002/08/0259

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0260

Rechtssatz

Der (schon länger geplante) Urlaubsantritt des Parteienvertreters stellt weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis dar: ein Rechtsanwalt hat im Falle eines bevorstehenden Urlaubsantritts dafür vorzusorgen, dass fristgebundene Schriftsätze so rechtzeitig fertiggestellt werden können, dass eine Kontrolle zumindest in dem zur Fristwahrung unbedingt unerlässlichen Ausmaß auch noch vor Urlaubsantritt ermöglicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080259.X03

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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