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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §39 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/02/0208 E 9. März 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 39 Abs. 1 Z. 2 AlVG bestimmt ausdrücklich, dass nur hinsichtlich des Kindes, dessen Geburt Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, die Unterbringungsmöglichkeit zu prüfen ist. Da die SondernotstandshilfeV 1995 nur eine Ausführung der in § 39 AlVG enthaltenen Grundsätze regelt, darf ihr Inhalt nicht über den Inhalt der übergeordneten gesetzlichen Bestimmung hinausgehend interpretiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080028.X01Im RIS seit
05.05.2003