Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte hat mit - für die Zulassung durch den Direktor der Verwaltungsakademie des Bundes erforderlichen (§ 16 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 Z. 3 VerwaltungsakademieG) - Zustimmung der Dienstbehörde an Kursen an der Verwaltungsakademie des Bundes teilgenommen, wobei die Zustimmung in Kenntnis des Seminarprogramms erfolgt ist. Wenn die Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang die "Freiwilligkeit" des Kursbesuches durch den Beamten betont, so ist dies insoweit zutreffend, als im Beschwerdefall die Initiative zum Kursbesuch unstrittig vom Beamten (und nicht von der Dienstbehörde) ausging. Mit der Zulassung zu den Lehrgängen war der Kursbesuch für den Beamten aber nicht mehr "freiwillig", vielmehr war er zum Kursbesuch verpflichtet (vgl. § 32 Abs. 2 leg. cit., demzufolge die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang als Dienst gilt). Die Dienstbehörde hat aber mit ihrer Zustimmung nicht nur die Teilnahme an den Lehrgängen für den Beamten zur Pflicht gemacht; sie hat ihm mit ihrer Zustimmung - in Kenntnis des seinen Normaldienstplan überschreitenden Ausmaßes des Kursprogramms - auch die Weisung erteilt, in diesem Ausmaß Dienst zu verrichten, demnach die Leistung von Überstunden (konkludent) angeordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997120279.X03Im RIS seit
27.03.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008