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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Was den Hinweis der beschwerdeführenden Partei anlangt, bei Stellung des Nachprüfungsantrages habe sie nicht absehen können, dass dieser Antrag möglicherweise Kosten nach sich ziehen werde, ist ihr zu entgegnen, dass § 76 Abs. 1 AVG die Kostenersatzpflicht der antragstellenden Partei von diesem Umstand nicht abhängig macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040203.X01Im RIS seit
28.04.2003