RS Vwgh 2003/1/22 2002/04/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1;

Rechtssatz

Was den Hinweis der beschwerdeführenden Partei anlangt, bei Stellung des Nachprüfungsantrages habe sie nicht absehen können, dass dieser Antrag möglicherweise Kosten nach sich ziehen werde, ist ihr zu entgegnen, dass § 76 Abs. 1 AVG die Kostenersatzpflicht der antragstellenden Partei von diesem Umstand nicht abhängig macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040203.X01

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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