RS Vwgh 2003/1/22 2002/08/0059

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 Abs1 Z2;
SondernotstandshilfeV 1995 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0208 E 9. März 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

§ 39 Abs. 1 Z. 2 AlVG bestimmt ausdrücklich, dass nur hinsichtlich des Kindes, dessen Geburt Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, die Unterbringungsmöglichkeit zu prüfen ist. Da die SondernotstandshilfeV 1995 nur eine Ausführung der in § 39 AlVG enthaltenen Grundsätze regelt, darf ihr Inhalt nicht über den Inhalt der übergeordneten gesetzlichen Bestimmung hinausgehend interpretiert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080059.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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