RS Vwgh 2003/1/22 2002/12/0116

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §63b Abs1 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §63b Abs5 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §63b idF 2001/I/087;

Rechtssatz

§ 63b GehG 1956 regelt die finanzielle Entschädigung für Leistungen von Lehrern in der - sich vom normalen stundenplanmäßigen Betrieb unterscheidenden - Vorbereitungszeit vor der mündlichen Prüfung. Diese Bestimmung hat zum Ziel, die in dieser Zeit tatsächlich geleistete Vorbereitungsarbeit eines Lehrers - unter starker Berücksichtigung der Schülerzahl (vgl. § 63b Abs. 5 GehG 1956) - entsprechend abzugelten. Dieser Grundgedanke des § 63b GehG 1956 zeigt sich vor allem im letzten Satz des ersten Absatzes dieser Bestimmung, der im vorliegenden Fall sachverhaltsbezogen aber keine Rolle spielt. Im letzten Satz des ersten Absatzes des § 63b GehG 1956 findet sich eine Aliquotierungsregel für den Fall der Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde, und zwar "entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung" durch den vorbereitenden Lehrer. Daraus ergibt sich, dass die vom Lehrer tatsächlich aufgewandte Zeit seiner Betreuung entschädigt werden sollte. Die faktisch aufgewandte Mühe und Arbeit in der Vorbereitungszeit sollte Grundlage für die finanzielle Abgeltung darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120116.X01

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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