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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §18 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG 1984 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sind die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. Eine Verordnung nach dieser Gesetzesbestimmung ist bislang nicht ergangen. Die Übergangsbestimmung des § 18 DVG 1984 bezieht sich offenkundig auf diesen Fall. Der dort enthaltene Verweis auf den ersten Satz des § 2 Abs. 2 DVG 1984 ist wohl richtig als solcher auf dessen zweiten Satz zu verstehen. Jedenfalls ergibt sich - in Ermangelung einer auf § 2 Abs. 2 DVG 1984 gestützten neuen Verordnung - auch aus dem Wortlaut des § 18 DVG 1984 die Weitergeltung des § 2 Z. 4 DVV 1981 für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen als Gesetz zwingend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120132.X01Im RIS seit
03.04.2003