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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Für die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes wäre jedenfalls zwischen seiner Einbringung und der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 in Verbindung mit § 2 Z. 5 lit. b DVV 1981 die Bundespolizeidirektion St. Pölten zuständig gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bundespolizeidirektion St. Pölten den Antrag (zu Unrecht) dem Bundesminister für Inneres übermittelte, zumal hiedurch keine rechtskräftige Begründung der Zuständigkeit des Bundesministers erfolgte. Auch stellt es keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers dar, wenn er seiner in diesem Zusammenhang entstandenen Verpflichtung zur Rückübermittlung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG 1984 nicht entsprochen hat (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 47 zu § 6 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120306.X03Im RIS seit
08.04.2003