RS Vwgh 2003/1/22 2002/12/0275

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, insbesondere aus häufigen "Krankenständen" mit steigender Tendenz den Schluss zu ziehen, der Beamte habe sich in Ansehung seiner körperlichen Eignung nicht bewährt, weshalb der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 vorliege (Hinweis E 22.2.1995, 95/12/0031). Für die Berechtigung einer solchen Kündigung kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt ihres Ausspruches (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 30.5.2001, 2001/12/0067). Der in Rede stehende Kündigungsgrund liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1995 ausführte, dann vor, wenn es dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt an einer stabilen körperlichen oder geistigen Verfassung gefehlt hat. Hier: Die im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Gründe rechtfertigen jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Aufkündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120275.X03

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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