RS Vwgh 2003/1/22 2002/12/0306

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §137;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23 idF 1995/540;
DVV 1981 §2;

Rechtssatz

Die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979 fällt unter den in § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 umschriebenen Tatbestand "Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung" (vgl. hiezu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im E vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0425), weil sich die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten im Funktionszulagenschema nach der Wertigkeit des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes bestimmt. Damit überträgt aber § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes auf die in § 2 DVV 1981 genannten nachgeordneten Dienstbehörden (hier auf die Bundespolizeidirektion St. Pölten), es sei denn, es lägen die Voraussetzungen des in der erstgenannten Bestimmung enthaltenen Klammerausdruckes "ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des ... Exekutivdienstes" vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120306.X01

Im RIS seit

08.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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