RS Vfgh 2005/3/3 B581/03

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs7
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Rechtssatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung des §117 BAO idF BGBl I 97/2002 mit E v 02.12.04, G95/04 ua.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück; dieser ist so zu beurteilen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Nichtanwendung für die beschwerdeführende Partei als nachteilig erweist (vgl B v 10.10.03, B1492/01).

Entscheidungstexte

  • B 581/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2005 B 581/03

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B581.2003

Dokumentnummer

JFR_09949697_03B00581_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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