RS Vwgh 2003/1/22 2002/12/0110

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DPL NÖ 1972 §61 Abs2 idF 2200-13;
DPL NÖ 1972 §61 idF 2200-13;
DPL NÖ 1972 §84 Abs1 idF 2200-42;
DPL NÖ 1972 §84 Abs3 Z1 idF 2200-42;
PG 1965 §19 impl;

Rechtssatz

Liegt bei der Ermittlung des Versorgungsbezuges für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten ein gerichtlicher Vergleich vor, der die Unterhaltsverpflichtung regelt, so ist dieser Vergleich die alleinige Beurteilungsgrundlage dafür, inwieweit der verstorbene Beamte für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Es kommt daher nicht auf die tatsächlichen Leistungen, sondern auf eine zwischen den Parteien unter anderem in Form eines gerichtlichen Vergleiches erfolgte rechtswirksame Regelung betreffend die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten an. Zur Ermittlung des Versorgungsbezugs der Beschwerdeführerin erweist es sich daher als notwendig, die Unterhaltsleistung zu berechnen, auf die die Beschwerdeführerin gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret Anspruch gehabt hatte. Ausführungen dazu, wie die Unterhaltsleistung im Beschwerdefall zu berechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120110.X02

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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