RS Vwgh 2003/1/22 2002/08/0259

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0260

Rechtssatz

Ein Verschulden des Parteienvertreters ist nach ständiger Rechtsprechung einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Dieser Maßstab gilt sinngemäß auch gegenüber sonstigen Hilfspersonen, derer sich der Rechtsanwalt bei der Verfassung fristgebundener Schriftsätze bedient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080259.X01

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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