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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0260Rechtssatz
Ein Verschulden des Parteienvertreters ist nach ständiger Rechtsprechung einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Dieser Maßstab gilt sinngemäß auch gegenüber sonstigen Hilfspersonen, derer sich der Rechtsanwalt bei der Verfassung fristgebundener Schriftsätze bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080259.X01Im RIS seit
06.06.2003