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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §564 Abs13;Rechtssatz
Die in § 564 Abs. 13 ASVG normierte Voraussetzung der Beitragsentrichtung bedeutet, dass die Bedingung für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls dann eintreten sollte, sobald und insoweit die Evangelische Kirche A.B. die in Abs. 16 festgesetzten Beträge tatsächlich leistete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080144.X02Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008